Arzthaftungsrecht

Arztfehler

Mangelhafte Aufklärung im Vorfeld schwieriger Operationen, fehlerhafte Behandlung von Patienten und die daraus resultierenden schwerwiegenden Verletzungen, stellen Patienten tagtäglich vor die Frage, wer für welche Schäden wegen eines Arztfehlers haftet und welche Schäden überhaupt einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld begründen.

Antworten auf diese Fragestellungen gibt das Arzthaftungsrecht, das zum Tragen kommt, wenn es um Konflikte zwischen Arzt und Patienten geht. Rechtliche Ansprüche ergeben sich z.B. aus den §§ 280 ff. BGB, wenn gegen die Pflichten aus einem Behandlungsvertrag verstoßen wurde, aber auch aus der deliktischen Haftung der §§ 823 ff. BGB. Diese greift vor allem bei der schuldhaften oder rechtswidrigen Schädigung der Gesundheit. Bemerkenswert ist an dieser Stelle, dass der Arzt keinen Erfolg (Gesundheit) schuldet, sondern „nur“ seine Dienstleistung. Ein Fehlschlagen der ärztlichen Behandlung führt also nicht zwangsläufig zu einer Haftung des Arztes.

Viele Fragestellungen im Arzthaftungsrecht wurden bis 2013 vor allem durch die Rechtsprechung ausgeformt. Um diese Neuerungen gesetzlich festzuhalten, die Stellung des Patienten zu stärken und dessen Rechte zu bündeln, wurde 2013 das Patientenrechtegesetzte eingeführt. Inhalte waren beispielsweise die Regelung zur Beweislastumkehr, die Pflichten im Behandlungsvertrag, Fragen bezüglich der Aufklärung und der Einsicht in Patientenakten, aber auch gestärkte Rechte gegenüber den Krankenkassen.

Dennoch ist es nach wie vor wichtig, sich von einem auf Arzthaftungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt unterstützen zu lassen.

Die Anzahl der Arzthaftungsfälle nahm in den letzten Jahren stetig zu und auch die Höhe der Schmerzensgelder stieg. Zwar sind diese noch nicht mit anderen Ländern, wie z.B. der USA vergleichbar, trotzdem sind bei schwereren gesundheitlichen Schädigungen Summen im sechsstelligen Bereich keine Seltenheit mehr.

Im Arzthaftungsrecht gibt es eine Vielzahl von Fallkonstellationen, die vor allem im Hinblick auf die Beweislast des Patienten unterschiedlich beurteilt werden müssen. Die meisten Fehler lassen sich allerdings zwei unterschiedlichen Gruppen zuordnen. Man spricht zum einen von Aufklärungsfehlern, die bereits vor der eigentlichen Behandlung entstehen, zum anderen von den Behandlungsfehlern. Beide können bei Eintritt eines Schadens, der sich auf diese Fehler zurückführen lässt, einen Anspruch auf u.a. Schmerzensgeld begründen.

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Aufklärungsfehler

Vor jeder Behandlung muss der Patient ausreichend aufgeklärt werden. Dazu zählt zum einen die Aufklärung über die Diagnose, zum anderen die Aufklärung über die Behandlung, die der Arzt beabsichtigt. Klärt der Arzt nicht richtig auf, liegt also ein Aufklärungsfehler vor.

Dabei sind Vorgehensweise, Notwendigkeit, Dringlichkeit und der Vergleich mit alternativen Behandlungsmethoden Teil dieser Pflicht. Auf alternative, neue Methoden muss nur auf Nachfrage hingewiesen werden. Weiterhin muss der Patient die Schwere des Eingriffs und die möglichen Folgen abschätzen können. Auch die Information, wie verfahren wird, wenn die Operation misslingt und wie hoch das Risiko für eine missglückte OP ist, darf dem Patienten nicht vorenthalten werden. Insgesamt ist die Aufklärungspflicht auch oft an die Nachfrage des Patienten gebunden, weshalb sich dies im Haftungsfall positiv auswirken kann. Ohne Nachfrage muss allerdings aufgeklärt werden, wenn die Ausstattung des Krankenhauses nicht mehr dem herkömmlichen Standard entspricht und die Heilungschance des Patienten in einem anderen Krankenhaus deutlich erhöht wäre.

Der Arzt hat den Patienten außerdem über das Risiko der Behandlung aufzuklären. Dabei muss die Aufklärung ausführlicher sein, je höher das Risiko ausfällt. Bei schweren Beeinträchtigungen, wie z.B. einer drohenden Querschnittslähmung reicht auch ein geringes Risiko. Die Risikoaufklärungspflicht entfällt auch nicht bei Notfalleingriffen. Unter die Risikoaufklärung fallen auch Angaben über riskante Medikamente.

Grundsätzlich muss der Patient noch ausreichend Zeit haben nach der Aufklärung die Risiken abzuwägen.

Kein Aufklärungsfehler liegt vor, bei einem Aufklärungsverzicht, bei „voraufgeklärten Patienten“ oder im Notfall, wenn ein Aufklärungsgespräch nicht mehr geführt werden kann.

Bei Detailfragen unterstützt Sie gerne ein auf das Arzthaftungsrecht spezialisierter Rechtsanwalt.

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Behandlungsfehler

Verletzt der Arzt bei der Behandlung den anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab und wird der Patient hierdurch in seiner Gesundheit geschädigt, so bezeichnet man dies als Behandlungsfehler.

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt die Behandlung des Patienten von einem anderen Arzt übernimmt und einen Fehler begeht, obwohl er weiß, dass diese Behandlung seine Fähigkeiten übersteigt. Werden Abläufe während der Behandlung falsch koordiniert, so fällt dies ebenfalls unter die Kategorie der Behandlungsfehler. Typisch für diese Fehlerart sind sogenannte konkrete Qualitätsmängel, wie z.B. der Therapiewahlfehler. Ist die gewählte Behandlung schlichtweg nicht geeignet, um das Krankheitsbild des Patienten zu beheben, so kann dies einen Schmerzensgeldanspruch begründen.

Wird zwar die richtige Behandlungsmethode gewählt, diese aber nicht richtig durchgeführt und dadurch die Gesundheit geschädigt, so liegt ebenfalls ein Behandlungsfehler vor.

Unterlässt der behandelnde Arzt z.B. Maßnahmen die man hätte durchführen müssen, um Schäden zu vermeiden, so ist dies der Fall des Therapiefehlers. Darunter fallen auch nicht durchgeführte Hausbesuche. Ein typischer Behandlungsfehler liegt vor, wenn z.B. bei einer Operation auch sog. „umgebende Strukturen“, wie z.B. intakte Nervenbahnen verletzt werden. Ein Fehler dieser Art liegt aber auch vor, wenn Medikamente überdosiert werden, oder die Strahlungsdosis zu hoch angesetzt wurde.

Die dritte Fallgruppe des Behandlungsfehlers ist der Fehler in der Diagnose. Dies ist dann der Fall, wenn die Diagnose objektiv gesehen nicht vertreten werden kann und sich als Fehldiagnose herausstellt. Ein Diagnosefehler liegt auch dann vor, wenn eine falsche Diagnose gestellt wurde, weil man die Erhebung von speziellen Befunden unterlassen hat (Befunderhebungsfehler). Zudem muss der Arzt die Diagnose auch in der weiteren Behandlung immer wieder überprüfen. Ist die gestellte Diagnose allerdings in der Situation und unter Berücksichtigung der Befunde vertretbar, aber trotzdem falsch, so liegt kein Behandlungsfehler vor. Verschweigt der Patient, obwohl er dazu befragt wurde, ein wichtiges Detail, das von Bedeutung für die Behandlung gewesen wäre, oder missachtet er Anweisungen bzgl. der Therapie, so wirkt sich sein Mitverschulden schmerzensgeldlindernd aus.

Bei Detailfragen lassen Sie sich von einem auf das Arzthaftungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt unterstützen.

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Die Beweislast des Patienten

Von enormer Bedeutung im Prozess ist die Frage, wer die Fehler in der Behandlung zu beweisen hat. Grundsätzlich liegt die Beweislast beim Patienten, d.h. dass er nachzuweisen hat, dass ein Behandlungsfehler vorliegt und dadurch eine Schädigung eingetreten ist. So muss der Patient beweisen, dass eine bestimmte Behandlung nicht dem herkömmlichen medizinischen Standard entspricht und dass genau durch diese Handlung der Schaden eingetreten ist. Liegt allerdings ein grober Behandlungsfehler vor, so tritt die Beweislastumkehr in Kraft. In diesem Fall muss der behandelnde Arzt beweisen, dass die Schädigung beim Patienten auch eingetreten wäre, wenn ihm dieser Fehler nicht unterlaufen wäre. Die Umkehr tritt auch in Kraft, wenn ein voll beherrschbares Risiko vorliegt und zum Schaden geführt hat, z.B. die Einteilung von Ärzten, deren medizinisches Können für solche Behandlungen noch nicht ausreicht.

Bei Aufklärungsfehlern liegt die Beweislast beim Arzt. Eine bestehende, bessere Behandlungsalternative muss aber vom Patienten bewiesen werden, ebenso wie Behauptungen, dass der Arzt auf Nachfragen des Patienten nicht richtig aufgeklärt hätte.

Hinsichtlich der Beweislast gibt es verschiedene Fallvarianten, die die Durchsetzung eines Schmerzensgeldanspruchs im Einzelfall erleichtern oder erschweren können.

Insgesamt wurden aber die Rechte des Geschädigten 2013 durch Einführung des Patientenrechtegesetzes gestärkt.

Auch hier ist die Unterstützung eines auf das Arzthaftungsrecht spezialisierten Rechtsanwalts wichtig.

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Statistik und Zahlen

Schon der Umstand, dass es in Deutschland keine verlässlichen und transparenten Statistiken zum Bereich der Arzthaftung gibt, zeichnet ein deutliches Bild. Nachfolgend stellen wir Ihnen einige aktuelle Zahlen aus verschiedenen Quellen vor, die das Erfordernis einer starken Interessenvertretung durch engagierte Rechtsanwälte belegen.

  • Die deutsche Ärztekammer schätzt im Deutschen Ärzteblatt 2003, dass es pro Jahr zu etwa 400.000 Behandlungsfehlern kommt. Gemeldet wurden der Ärztekammer im Jahr 2008 etwa 40.000 Fälle.
  • Das Aktionsbündnis Patientensicherheit schätzt, dass 17.000 Menschen jährlich in Deutschland wegen Therapiefehlern sterben.
  • Aktuell erklärt der EU-Gesundheitskommissar John Dalli dass jede zehnte medizinische Behandlung fehlerhaft sei. Jährlich kommt es in Krankenhäusern zu 4,1 Millionen vermeidbarer Infektionen, die zu geschätzt 37.000 Todesfällen führten.
  • Eine Anfrage der Fraktion der Grünen aus dem Jahr 2012 ergab, dass im Jahre 2010 1712 Menschen wegen fehlerhafter Medizinprodukte und ärztlicher Fehlbehandlung verstarben. Dies entspricht einem Anstieg von 35%. Insbesondere die Todesfälle wegen ärztlicher Behandlungsfehler stiegen von 551 auf 944 stark an.
  • In Deutschland erkranken jährlich mindestens 700.000 Menschen an einer sog. nosokomialen Infektion die zu etwa 30.000 Todesfällen pro Jahr führen. So eine Einschätzung der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH), der Gesellschaft für Hygiene, Umweltmedizin und Präventivmedizin (GHUP) und des Bundesverbands der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (BVÖGD) (http://www.bundestag.de/presse/hib/2011_05/2011_187/03.html). Expertenschätzungen zufolge, wären 20 – 30% vermeidbar, würden nur die Hygienestandards eingehalten (http://www.bmg.bund.de/praevention/krankenhausinfektionen/aenderung-des-infektionsschutzgesetzes.html).
  • Die Zahlen des Bundesministeriums für Gesundheit (http://www.bmg.bund.de/praevention/krankenhausinfektionen/fragen-und-antworten.html) unterscheiden sich hiervon erheblich. Man geht davon aus, dass jährlich 400.000 bis 600.000 Menschen an nosokomialen Infektionen erkranken und 7.500 bis 15.000 Menschen an diesen Infektionen sterben.
  • Dass es auch anders geht zeigt das Beispiel der Niederlande, wo die Infektionsrate deutlich niedriger liegt als in Deutschland.
  • Aktuell wurde das Infektionsschutzgesetz (IFSG) geändert, wobei die Umsetzung durch die Länder aktuell (Medienberichte Mitte März 2012) nur sehr schleppend erfolgt. Grund hierfür sind wohl fiskalische Erwägungen, da beispielsweise ab einer gewissen Bettenzahl zukünftig Hygienebeauftragte einzustellen wären.
  • In Deutschland sterben also deutlich mehr Menschen an Krankenhausinfektionen als an Verkehrsunfällen (2010: 3648 Tote infolge von Verkehrsunfällen).

Die meisten Fälle werden nach diesen Statistiken nicht als Arztfehler erkannt und aufgearbeitet. Von den anerkannten Fällen ärztlicher Fehlbehandlung werden 92 % der Schmerzensgeldforderungen außergerichtlich befriedet. In nur 8 % der Fälle werden Prozesse geführt; nur diese gelangen medienwirksam in die Öffentlichkeit. Der überwiegende Teil der Fälle wird daher entweder gar nicht oder außergerichtlich reguliert und findet deshalb keinen Einzug in das öffentliche Bewusstsein, etwaige Schmerzensgeldtabellen oder Statistiken.

Es besteht also erheblicher Bedarf an einer starken rechtlichen Vertretung geschädigter Patienten. Ärztepfusch ist kein Kavaliersdelikt. Nehmen Sie Ihre Rechte wahr, beauftragen Sie einen auf Arzthaftungsrecht spezialisierten Anwalt!

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