Erleidet jemand eine Verletzung, können neben Ansprüchen auf Heilbehandlungskosten, Schmerzensgeld oder Verdienstausfall auch ein Haushaltsführungsschaden geltend gemacht werden. Dieser Anspruch entsteht dann, wenn verletzungsbedingt der Haushalt nicht mehr geführt werden kann. Der Haushaltsführungsschaden wird in der Praxis der Unfallbearbeitung – auch von Rechtsanwälten – sehr häufig übersehen, insbesondere dann, wenn es sich bei der Person um den berufstätigen Ehegatten handelt, der in seiner Freizeit Teile der Hausarbeit übernimmt.
Haushaltsführungsschaden
Bei der Ermittlung des Haushaltsführungsschadens sind die konkreten Verhältnisse vor dem Unfall mit der Situation nach dem Unfall zu vergleichen. Kann der Geschädigte nur noch eine geringere Leistung im Haushalt erbringen, so hat er einen Anspruch auf Schadensersatz. Allgemein akzeptiert sind die konkreten Berechnungen bei tatsächlich anfallenden Kosten, insbesondere wenn Ersatzkräfte bezahlt werden müssen. Problematischer sind die Fälle, in denen die betroffene Person ohne fremde Hilfe auskommt, aber für ihre Tätigkeiten mehr Zeit benötigt, um diese auszuführen oder wenn andere Personen unentgeltlich helfen, insbesondere wenn die Tätigkeiten im Haushalt durch andere Personen, also Kinder bzw. den Ehegatten oder andere Verwandte oder Freunde übernommen werden. In diesen Fällen muss der Haushaltsführungsschaden fiktiv ermittelt werden, welche Kosten bei Einstellung einer Ersatzkraft angefallen wären.
Die Stundenzahl kann in solchen Fällen nicht konkret ermittelt werden, daher gesteht die Rechtsprechung zu, dass in solchen Fällen mit Schätzwerten gearbeitet wird. In der Praxis greift man beim Haushaltsführungsschaden auf die Berechnungstabellen von Schulz-Borck/Pardey zurück. Inzwischen wird dieses Werk auch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs akzeptiert. Allerdings handelt es sich hierbei nur um Richtwerte, welche im Klagefall durch entsprechende Darlegung der tatsächlichen Gegebenheiten untermauert werden muss. So ist konkret darzulegen, wie der Haushalt gestaltet ist, wie groß er ist, wie viele Personen im Haushalt versorgt werden müssen und wer welche Aufgaben im Haushalt übernimmt. Es handelt sich also um pauschale Werte, welche im Einzelfall angepasst werden müssen.
Ein guter Rechtsanwalt arbeitet daher nicht nur mit diesen Pauschalen, sondern erforscht den Umfang der Hausarbeit im Einzelnen. Hierzu wird Ihnen ein Fragebogen zum Haushaltsführungsschaden übergeben, in welchem die Umstände des Haushaltes dargelegt werden müssen. Insbesondere sind in die Bewertung mit einzubeziehen der Lebensstil, die Einkommensverhältnisse, die Haushaltsgröße, das Alter, der Gesundheitszustand der Familienmitglieder, die Ausstattung des Haushalts, der Umfang der Erwerbstätigkeit desjenigen, der für den Haushalt nicht mehr tätig werden kann. Auch ist zum Beispiel die Gartenarbeit zu berücksichtigen und die Größe des Gartens. Bei schulpflichtigen Kindern kann auch die Beaufsichtigung der Hausarbeit Berücksichtigung finden, ebenso die Beaufsichtigung von Haustieren (zum Beispiel Hunden oder Pferden). Der Haushaltsführungsschaden ist – in der Klage – also stets so konkret wie möglich darzustellen.
Die Minderung der Haushaltsführungskraft ist auch nicht zu verwechseln mit der Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE). Wenn jemand zu 100 % arbeitsunfähig ist, kann er in vielen Fällen weiterhin einen Teil der Hausarbeit übernehmen. Daher wird in den meisten Fällen die Beeinträchtigung in der Haushaltsführung hinter die Erwerbsunfähigkeit zurückbleiben.
Geringe Verletzungen bleiben beim Haushaltsführungsschaden allerdings unberücksichtigt, soweit der Haushalt weitgehend im gleichen Rahmen weitergeführt werden kann. Bei einer Beeinträchtigung von weniger als 10 % sieht die Rechtsprechung die Verletzung als zu geringfügig an.
In manchen Fällen ist der Haushaltsführungsschaden der größte Schaden, der dem Geschädigten erstattet wird. Daher ist es umso bedauerlicher, wenn dieser Schaden bei der Berechnung übersehen wird.
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