Erwerbsschaden, Verdienstausfallschaden

Verdienstausfall

Der Schädiger ist verpflichtet, den Verdienstausfall des Geschädigten zu ersetzen. Ersetzt wird nur die tatsächliche finanzielle Einbuße, nicht eine abstrakte Minderung der Arbeitsfähigkeit, weil der Wegfall der Arbeitskraft selbst noch kein Schaden ist. Wer also in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist, aber keine finanzielle Einbuße hat, bekommt keinen Verdienstausfall.

Zu unterscheiden sind die folgenden Gruppen:

Arbeiter und Angestellte

Arbeitnehmer haben gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Lohnfortzahlung während der ersten 6 Wochen der Erkrankung. In dieser Zeit entsteht dem Arbeitnehmer regelmäßig kein Schaden. Überstunden finden regelmäßig keine Berücksichtigung, da nach § 4 Entgeltfortzahlungsgesetz diese nicht zum Entgelt gehören. Kann der Geschädigte allerdings nachweisen, dass er im Verletzungszeitraum Überstunden gemacht hätte, dann sind auch diese ersatzfähig.

Nach den 6 Wochen bekommt der Arbeitnehmer Krankengeld von der Krankenkasse. In der Regel erhält der Arbeitnehmer 70 % des letzten Bruttoeinkommens. Der Differenzbetrag zwischen dem Krankengeld und dem letzten Bruttogehalt stellt in der Regel einen Erwerbsschaden dar. Dieser ist dem Geschädigten zu ersetzen. Die Berechnung erfolgt nach der sog. modifizierten Nettolohnmethode. Hierbei ist zu beachten, dass der Lohn auch Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Gratifikationen oder Überstundenvergütung beinhaltet.

Das Krankengeld wird für die Dauer von 78 Wochen innerhalb von max. 3 Jahren bezahlt. Nach Ablauf dieser Zeit sollte Rehabilitation oder Rente beantragt worden sein. Ist die Rente nach Ablauf des Krankengeldes nicht bewilligt, steht dem Geschädigten eventuell Arbeitslosengeld durch die Arbeitsagentur zu.

Handelt es sich um einen Arbeitsunfall, zahlt die Berufsgenossenschaft ein Verletztengeld welches höher ist als das Krankengeld und oft das Nettoeinkommen erreicht. Der Ersatzanspruch des Geschädigten geht in diesen Fällen auf die Sozialversicherungsträger über.

Der Differenzbetrag zwischen tatsächlichem und hypothetischem Einkommen ist als Erwerbsschaden ersatzfähig.

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Selbstständige

Bei Selbstständigen wird in der Regel nach der Bruttomethode abgerechnet. Dies liegt daran, dass im Gegensatz zum Arbeitnehmer der Selbstständige keine Sozialabgaben und keine Lohnsteuer zahlt. Die Berechnung ist in diesen Fällen sehr kompliziert und aufwändig, da ein Vergleich gezogen werden muss, was der Selbstständige hypothetisch verdient hätte und was er konkret verdient hat. Dieser Nachweis hängt von vielen Faktoren ab, die oft nur mithilfe von Steuerberatern und Sachverständigen ermittelt werden können.

Sollte es wirtschaftlich sinnvoll sein, muss an die Möglichkeit gedacht werden, eine Ersatzkraft einzustellen. Die Kosten für die Ersatzkraft können in jedem Fall als Schadensersatz geltend gemacht werden. Die fiktive Abrechnung für eine nicht tatsächlich eingestellte Ersatzkraft ist jedoch nicht zulässig.

Bei dauerhaftem Ausfall des Selbstständigen muss ein Vergleich gezogen werden, was der Selbstständige erzielt hätte, wenn er sein normales Erwerbsleben hätte fortsetzen können und dem tatsächlichen Verdienst. Bei der Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse wird regelmäßig eine vergangenheitsbezogene Prognose anhand der letzten 3 Jahresabschlüsse vollzogen.

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Kinder, Schüler, Auszubildende und Studenten

Auch hier ist ähnlich wie bei Selbstständigen eine Prognose zu erstellen, wie sich das Gehalt entwickelt hätte, wäre der Unfall nicht eingetreten. Die Prognose ist in diesen Fällen nur sehr schwierig zu erstellen und ist regelmäßig nur mithilfe eines Gutachters möglich. Als Schaden ist der verspäteter Eintritt ins Berufsleben zu ersetzen.

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